Allgemeine Geschäftsbedingungen:
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1. Geltung der AGB und
Abweichungen: a. Die
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro. b. Abweichungen von diesen
Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur,
wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und
bestätigt werden. 2.
Angebote, Nebenabreden: a.
Die
Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist,
freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des
Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte
Änderung der Honorare in dem vom Fachverband Technische Büros –
Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern
berechtigt das Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung des Honorars. b.
Enthält
eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag,
so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht
unverzüglich schriftlich widerspricht. c.
Vereinbarungen
bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 3. Auftragserteilung: a.
Art
und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag, Vollmacht
und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. b.
Änderungen
und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu
werden. c.
Das
Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm
erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. d.
Das
Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen.
Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser
Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit
einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu
widersprechen. e.
Das
Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als
Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros
Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge
durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die
Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen
einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den
Auftrag selbst durchzuführen. 4. Gewährleistung und Schadenersatz: a.
Gewährleistungsansprüche
können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch
eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder
Teilleistung zu erfolgen hat. b.
Ansprüche
auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf
Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb
angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung
der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf
Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. c.
Das
Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu
erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen. 5. Rücktritt vom Vertrag: a. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. |
b. Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich, die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. c. Bei
Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten
Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das
Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro
zum Vertragsrücktritt berechtigt. d. Bei
berechtigtem Vertragsrücktritt behält das Ingenieurbüro den Anspruch auf das
gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers. §1168 findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers
sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren. 6.
Honorar a. Dem
Honoraranspruch des Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband Technischen
Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder
zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen
Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor. b. Sämtliche
Honorare sind mangels abweichender Angaben in Euro erstellt. c. In den
angegebenen Honorarbeiträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht
enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen. d. Die
Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch immer,
ist unzulässig. 7. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle
Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros. 8. Geheimhaltung a. Das
Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten
Informationen verpflichtet. b. Das
Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit
verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein
berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das
Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder
teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts
anderes vereinbart ist. 9. Schutz der Pläne Pläne, Prospekte, Berichte,
techn. Unterlagen und dgl. des Ingenieurbüros sind urheberrechtlich
geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit
Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die
wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst. Das Ingenieurbüro ist
berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des
Ingenieurbüros anzugeben. 10. Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen. Die Kompensation mit allfälligen
Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen
Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt
oder vom Ingenieurbüro anerkannt. 11. Rechtswahl, Gerichtsstand a. Für
Verträge zwischen Auftraggeber und dem Ingenieurbüro kommt ausschließlich
österreichisches Recht zur Anwendung b. Für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart. |